Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Raiffeisendruckerei GmbH, Neuwied (Stand: 01/2003)
 

I. Geltungsbereich


Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Bedingungen der Raiffeisendruckerei GmbH, im Folgenden „Auftragnehmer“ gennant, zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie im Auftrag genannt sind, gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind. Änderungen der Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folgen wird bei Bekanntgabe besonders hingewiesen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung erklären. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden.


II. Gegenleistung


1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind freibleibend und gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots.

2. Preise werden in Euro angegeben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk und sind Nettopreise, zu denen die jeweilige gültige Mehrwertsteuer hinzukommt. Außerdem schließen die Preise die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandaufwendungen nicht ein.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt wurden.

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragung z. B. per ISDN.


III. Zahlung


1. Die Zahlung (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen oder bei besonderen Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

4. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- oder sonstigen Kosten zu tragen.


IV. Zahlungsverzug


1. Verzug tritt spätestens ein, wenn nicht innerhalb 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Unbeschadet hiervon bleiben gesetzliche Regelungen, aufgrund derer bereits früher Verzug eintritt. So tritt Verzug auch durch Mahnung des Gläubigers ein, ebenso mit Ablauf eines vertraglich vereinbarten Zahlungstermines oder einer vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist.

2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Auftragen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer Verzug begründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

3. Bei Zahlungsverzug richten sich die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 bzw. 288 Abs. 2 BGB, und zwar auf der Grundlage des jeweiligen Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB.


V. Lieferung


1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transporteurs versichert. Der Gefahrenübergang regelt sich nach § 447 BGB, soweit es sich um Versendungskauf handelt.

2. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den Üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben; die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Anlieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung.
Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/ Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden.

3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmtem Zeitraum bemessene Lieferfrist, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tag, an dem die Ware die Druckerei verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit bei dem Auftragnehmer eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderung des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflusst, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

4. Falls eine Überschreitung der Lieferzeit durch Umstände verursacht wird, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, uns für entstandene Schäden haftbar zu machen. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist, die von uns zu vertreten ist, kommen die Bestimmungen über den Verzug gemäß § 286 BGB in Verbindung mit §§ 280 ff. BGB zur Anwendung. Bei nicht vertragsgemäß erbrachter Lieferung ist der Vertragspartner nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 323 BGB vorliegen und uns eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde, die erfolglos blieb.

5. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist eine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 5 Prozent des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dem Vertragspartner ist jedoch der Nachweis gestattet, dass der Schaden wesentlich höher ist als der Pauschalbetrag und diesen geltend zu machen.
Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartner voraus.

6. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. 
Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt und richten sich nach § 313 BGB, und zwar unter Beachtung von § 275 BGB.

7. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren übertragt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, der diesen Miteigentumsanteil annimmt. 
Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die neue Sache zur unentgeltlichen Verwahrung in unmittelbaren Besitz überlässt. Befindet sich die Sache im Besitz Dritter, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt die Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. Im Falle des Verkaufs der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber zusammen mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung tritt der Auftraggeber schon jetzt die Forderung der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Beim Akzeptantenwechsel erhält der Auftragnehmer das Eigentum bis zur vollständigen Freistellung aus seiner Haftung als Aussteller des Wechsels. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber gelieferten Klischees, Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


VI. Karten/Sicherheitsprodukte


1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass beim Bezug von Karten und ergänzenden Sicherheitsprodukten die Gefahr gemäß § 447 BGB auf den Auftraggeber übergeht, soweit der Auftragnehmer oder seine Subunternehmer diese Produkte einem beauftragten Versender übergeben. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einen bestimmten Versender einschaltet bzw. diesem die bestellte Ware übergeben wird. Auch bei Einlagerung von Karten/Sicherheitsprodukten – die auf Wunsch des Auftraggebers geschieht – geht die Gefahr unmittelbar auf den Auftraggeber über. Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in bestimmter Weise zu verfahren, sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Die §§ 418, 419 HGB gelten nicht.
Vorstehende Bestimmungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmen.
Soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Zusatzleistungen zu vereinbaren, die einen möglichen Schaden bei Verlust oder Beschädigung abdecken. Vorstehende Regelungen gelten auch bei vorübergehender Einlagerung auf Anweisung des Auftraggebers.


VII. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung


1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Mängelrügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Lieferungen oder Leistungen oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Auftraggeber nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gelten gemacht werden.
Der Auftraggeber muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ergeben sich im Verhältnis zu Unternehmern nachfolgende Regelungen:
Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Minderung, soweit eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht möglich ist.
Bei anderen verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Auftragnehmer zunächst nur auf Verlangen von Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Auftraggeber wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht.
Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt. Der Auftragnehmer haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fallen der § 438 Abs. 1 Nr. 1 und § 634 Abs. 1 Nr. 2, ein Jahr.
Für Verbraucher gilt diese Frist nur bei Lieferung gebrauchter, beweglicher Sachen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber Unternehmen nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung und Informationsschriften, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeit oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes anwendbar, soweit es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache handelt.

4. Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Auftragnehmer die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer immer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Falle ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen die Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

8. Bei Flächengewichtstoleranzen gelten die Vereinbarungen bzw. Empfehlungen des Verbandes deutscher Papierfabriken e.V. Für Lichtechtheit der Farben haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der durch seine Lieferfirma gewährten Möglichkeiten. Für Veränderungen und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit für Gummierung, Lackierung usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 Prozent, unter 2.000 kg auf 15 Prozent.


Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegenüber uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen sind, wenn sie lediglich auf nur leichte Fahrlässigkeit und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung beruhen, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

  • in den Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

Darüber hinaus sind hiervon Schadensersatzanspruche wegen eines Mangels nicht erfasst, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.


VIII. Verwahren, Versicherung


1. Vorlagen, Rohstoffe, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halbund Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

4. Für den Auftragnehmer besteht keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos der Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden, sofern keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde.


IX. Periodische Arbeiten


Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


X. Eigentum, Urheberrecht


1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Stanzungen, Prägestempel und Datenträger bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Beim Kauf von Druckerzeugnissen ist das Nutzungsrecht der abgedruckten Texte auf die Verwendung mit dem gekauften Druckerzeugnis begrenzt. Der Vertragspartner erwirbt nicht das Recht zur teilweisen oder vollständigen Vervielfältigung des Druckerzeugnisses oder zur Übernahme von Texten in andere Datenträger oder Datenspeicher. Verstößt der Käufer gegen die vorstehende Vereinbarung, so hat der Auftragnehmer das Recht, Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen. Soweit nicht Druckerzeugnisse, sondern Texte Gegenstand von Liefervereinbarungen sind, werden dafür besondere Nutzungsvertrage abgeschlossen.

3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.

4. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an vom Auftragnehmer angefertigten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt beim Auftragnehmer, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Regelung.


XI. Impressum


Der Auftragnehmer geht davon aus, dass er mit der Auftragsannahme die Zustimmung des Auftraggebers hat, auf den Vertragserzeugnissen auf seine Firma hinzuweisen.
Der Auftraggeber kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundenprozesse ist Neuwied, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.